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Strafaussetzung zur Bewährung – Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose

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KG Berlin – Az.: 2 Ws 60/14 – 141 AR 47/14 – Beschluss vom 14.02.2014

Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Januar 2014 werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Weiterhin verhängte dasselbe Gericht am 14. Juni 2001 wegen Diebstahls und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Hausfriedensbruchs eine Jugendstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verbüßte die Verurteilte beide Strafen teilweise, bis die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die restlichen Freiheitsstrafen durch Beschluss vom 18. Januar 2006 ab dem 9. Februar 2006 auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Während des Laufes der Bewährungszeit wurde die Beschwerdeführerin erneut straffällig und deshalb vom Amtsgericht Tiergarten am 1. Dezember 2006 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2007 wegen Diebstahls (Tatzeit 1. März 2006) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Im Hinblick darauf verlängerte die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit durch Beschluss vom 19. Juli 2007 um ein Jahr. Weiterhin verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Beschwerdeführerin am 3. März 2009 wegen Betruges in elf Fällen (Tatzeit Februar 2007 bis Dezember 2007) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Daraufhin verlängerte die Strafvollstreckungskammer am 23. Juni 2009 die Bewährungszeit um weitere zwei Jahre. Am 6. September 2013 (rechtskräftig seit 14. September 2013) verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Beschwerdeführerin wegen Betruges (Tatzeit Juli 2010 bis März 2011) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Im Hinblick auf diese Straftaten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit dem angefochtenen Beschluss die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

1. Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB si[…]


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