OLG Bamberg
Az: 3 U 253/05
Urteil vom 21.06.2006
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. August 2005 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.595,47 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag (verbindliche Bestellung) vom 22.01.03 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 10.09.2003 = Bl. 7d.A.) einen gebrauchten Pkw „Volkswagen 7DB“ mit dem angegebenen Kilometerstand 92.000 und Erstzulassung am 12.06.1998 zum Preis von 18.990,00 EUR. In dem Bestellformular ist unter der Rubrik „Mängel, Unfall- und andere Schäden“ eingetragen: „Komplettlackierung wegen Kratzer + Beulen“.
Die Rechnung der Beklagten vom 28.01.2003 (Anlage K2 = Bl. 8 d.A.) belief sich aufgrund einer von ihr vorgenommenen Nachrüstung mit einer Standheizung sowie einer Reparaturkostenversicherung auf brutto 20.400,00 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2003 (Anlage K9 = Bl. 24 d.A.) hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil ihm arglistig verschwiegen worden sei, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.930,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Klagezustellung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Typ Multivan TDI, Fahrzeug-Identnummer … amtliches Kennzeigen …, sowie weitere 2.312,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Klagezustellung und weitere 81,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheit[…]