LANDGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 13 O 39/03
Beschluss vom 06.02.2003
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 6. Februar 2003beschlossen:
Der Antrag vom 05.02.2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, es zu unterlassen, dem Antragsteller per E-Mail Werbung zuzusenden, es sei denn, der Antragsteller habe der Zusendung zugestimmt oder sein Einverständnis kann vermutet werden.
Hierzu hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen:
Der Antragsgegner habe ihm am 11.12.2002 eine E-Mail übersandt, in der erfür seine Dienstleistungen warb.
In dieser E-Mail heißt es u.a.:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten uns als ein EDV-Dienstleister der besonderen Art vorstellen. Mit unserem ganzheitlichen Ansatz helfen wir Ihnen, Ihre EDV-Prozesse zu optimieren und die damit verbundenen Kosten zu minimieren.“
Auf Seite 2 dieser Mail unter der Rubrik „Versprochen …“ heißt es:
„Sie werden in Zukunft weder durch wiederkehrende Mail belästigt werden, noch wird ihre E-Mail-Adresse in irgendeiner Form weitergegeben. Unser Ziel ist es lediglich, auf unsere Dienstleistungen hinzuweisen.“
Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der verfahrensgegenständlichen E-Mail des Antragsgegners wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 7 bis 8 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben ebenfalls vom 11.12.2002 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und untersagte ihm, zukünftig ungefragt Werbe-E-Mails an seine E-Mail-Adresse zu versenden. Anläßlich eines nicht näher datierten Telefonates lehnte der Antragsgegner die Abgabe einer geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Antragsteller auf seine eigene