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Ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sittenwidrig, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche/normale Vergütung. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch dann sittenwidrig sein, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell als Praktikum bezeichnet wird. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche/normale Vergütung (ArbG Berlin, Urteil vom 10.08.2007, Az: 28 Ca 6934/07).[…]