AG Brandenburg, Az.: 34 C 146/16, Urteil vom 28.11.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay
Der rechtsschutzversicherte Kläger begehrt von dem haftpflichtversicherten Beklagten (einem Imker, der auf seinem Grundstück in dem ländlichen Ortsteil [Dorf] B… unstreitig ca. 18 Bienenvölker gehalten hat) die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines am Freitag, den 08. April 2016 auf dem Hofgrundstück der Nachbarn des Beklagten – den Zeugen W… (welches sich nur ca. 20 m bis 30 m entfernt von dem Bienenwagen des Beklagten befindet) – erlittenen Stichs durch eine Biene.
Der Kläger behauptet, dass er mit seinem Pkw und seinem mit Schafsmist beladenen Anhänger an diesem Tag auf das Grundstück der Familie W… gefahren sei. Beim Rückwärtsausrichten seines Pkws mit dem Anhänger seien plötzlich 3 bis 4 Bienen durch die geöffneten Fahrzeugfenster in seinen Pkw hinein geflogen und hätten ihn – den Kläger – sofort attackiert. Zwar habe er sich sofort schützen wollen, jedoch habe er noch seinen Pkw abstellen und verlassen müssen, bevor er sich dann laufend in das Haus der Familie W… begeben habe. Hierbei sei er jedoch bereits von einer Biene gestochen worden.
Da er auf Insektenstiche allergisch reagieren würde, habe er lediglich durch die sofortige Verwendung eines entsprechenden Allergie-Mittels einen allergischen Schock vermeiden können. Dessen ungeachtet sei jedoch aufgrund des Bienenstichs sein Gesicht doch so stark angeschwollen, dass er aufgrund dieser Schwellungen erhebliche Schmerzen erlitten habe.
Wegen dieser Beeinträchtigungen habe er weitgehend das Wochenende dann damit verbracht auf dem Rücken liegend sein Gesicht zu kühlen. Auch habe er eine für dieses Wochenende geplante Motorradtour aufgrund der starken Schmerzen absagen müssen.
Im Übrigen würde er auch davon ausgehen, dass die Haltung von ca. 18 Bienenvölkern in der baurechtlich als „Wohngebiet“ qualifizierten ländlichem Ortsteil B… keine ortsübliche Nutzung eines Grundstücks darstellen würde.
Insofern […]