BGH
Az: VI ZR 75/06
Urteil vom 12.12.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 3. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge F. mit dem PKW der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung der B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie vor der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach rechts in die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die B.allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinteren Teil der Karosserie.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Schadensersatz zum überwiegenden Teil zugesprochen und die Revision zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Revision weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den Verkehrsunfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet. Daneben trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Da die Fahrzeuge aus markierten Rechtsabbiegespuren gekommen seien, hätte der Beklagte zu 1 die seiner Einordnung vor der Kreuzung entsprechende rechte Spur einhalten müssen. Der Zeuge F. habe auf Grund der Richtungspfeile parallel zum Beklagtenfahrzeug nach rechts abbiegen dürfen. Er habe die linke Spur einhalten müssen, der Beklagte zu 1 die rechte. Zwar sei § 7 Abs. 5 StVO nicht direkt anz[…]