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Motorradunfall während der Fahrschulausbildung – Schmerzensgeldanspruch des Motorradfahrschülers

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OLG Schleswig, Az.: 17 U 112/14, Urteil vom 11.03.2016

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird auf seine Berufung das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Dezember 2014 – 10 O 243/13 – abgeändert.

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 zu zahlen.

b) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.929,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11. Oktober 2013 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch den Unfall am 1. Juni 2010 entstanden ist oder noch entstehen wird, und jeglichen weiteren immateriellen Schaden, der ihm durch den Unfall am 1. Juni 2010 noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte 55 % und der Kläger 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Zahlung oder Hinterlegung eines Betrages von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Pflichtverletzungen aus einem Fahrschulausbildungsverhältnis in Anspruch.

Der damals 44 Jahre alte Kläger war nach erfolgreicher theoretischer Prüfung zur Erlangung eines Motorradführerscheins Klasse A, unbeschränkt, Fahrschüler des Beklagten. Am Morgen des 01. Juni 2010 hatte er zunächst mit dem Motorrad Yamaha 650 EN (53 KW/72 PS) im Beisein des beklagten Fahrlehrers und des weiteren Fahrschülers N. 30 – 45 min auf einer ruhigen Nebenstraße im öffentlichen Straßenverkehr Anfahr- und Bremsübungen durchgeführt, ohne dass dabei Probleme auftraten. Unmittelbar anschließend sollte er als sogenannte Überlandfahrt auf der Maschine zurück zu der etwa 8 km entfernt ansässigen Fahrschule des Beklagten in der L.-trasse in L. fahren. Gegen 09.00 Uhr erlitt er einen schweren Unfall, als er in der B.-Allee in … L. beim Anfahren aus dem Stillstand in einen Kreisverkeh[…]


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