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Vorsorgevollmacht – Aufwendungsersatzanspruch

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 107/19 – Urteil vom 12.03.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 623,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 31 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 69 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 900,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von timyee /Shutterstock.com

Die Klägerin – vertreten durch ihren nunmehrigen Betreuer – begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 900,00 Euro nebst Verzugszinsen.

Mittels „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 bevollmächtigte die Klägerin Herrn P… B… und Frau A… B… zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Diese führten die Geschäfte der Klägerin dann auch ohne Zahlung einer Vergütung aus, d.h. unentgeltlich.

Für den Verhinderungsfall bevollmächtigte die Klägerin in dieser Vollmacht zugleich die nunmehrige Beklagte, sie zu vertreten.

Eine ausdrückliche Vergütungsregelung enthält diese „Vorsorge-/Generalvollmacht“ vom 13.05.2003 nicht.

Da die Hauptbevollmächtigten P… B… und A… B… im Zeitraum von April 2017 bis 09. Dezember 2017 unstreitig nicht mehr in der Lage waren bestimmte Angelegenheiten für die Klägerin zu erledigen, erledigte die Beklagte dann bestimmte Angelegenheiten für die Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2017 – Anlage B 3 (Blatt 40 der Akte) – stellte die Beklagte der Klägerin dann für ihre Tätigkeit für den Zeitraum von April 2017 bis 09. Dezember 2017 einen „Pauschalbetrag“ in Höhe von 900,00 Euro in Rechnung.

Dieser Rechnungsbetrag wurde dann auch von der damaligen Haupt-Vorsorgebevollmächtigten der Klägerin – der Zeugin A… B… – am 18.12.2017 von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwiesen.

[…]


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