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Fristlose Soldatenentlassung wegen außerdienstlicher Straftaten

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VG München – Az.: M 21 S 17.5826 – Beschluss vom 06.08.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.421,43 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der am 6. Mai 1997 geborene Antragsteller, der die Realschule erfolgreich abgeschlossen hat, stand zuletzt im Rang eines Hauptgefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Zuletzt wurde die Dienstzeit des Antragstellers aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 4. März 2015 gerechnet ab dem 1. August 2015 auf vier Jahre, endend mit Ablauf des 30. September 2018, festgesetzt (Teil A II der Stammakte).

Am 17. Dezember 2014 wurde gegen ihn eine Disziplinarbuße von 200 € verhängt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe am Abend des 11. Dezember 2014 gegen 19:00 Uhr in der Uckermarck-Kaserne auf einer Stube drei Flaschen á 0,33 l Bier und zwei Faltbecher Vodka-Energy zu sich genommen, obwohl bei einem Zug-Antreten am 23. Oktober 2014 durch den Kompaniechef Alkohol im Unterkunftsblock verboten worden sei. Am 12. Dezember 2014 gegen 0:30 Uhr habe der Antragsteller einen mit zwei bis drei Liter Wasser gefüllten Eimer auf das Bett eines Kameraden, in dem dieser sich auch befunden habe, geworfen. Dabei sei das Headset dieses Kameraden zerstört worden.

(Symbolfoto: Michele Ursi/Shutterstock.com)

Im Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 3. September 2017 wurde im Wesentlichen festgehalten, am 3. September 2017 um 0:49 Uhr habe eine Streife einen Streit vor der One Bar in Rosenheim mitgeteilt. Ein Beamter und die Unterzeichnerin seien für den Transport des am Streit beteiligten Antragstellers angefordert worden. Dieser habe in Sicherheitsgewahrsam genommen werden sollen, nachdem ihm von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts der One Bar ein Hausverbot erteilt worden sei, welches der Antragsteller nicht habe akzeptieren wollen. Dem Antragsteller sei auch durch anwesende Polizeibeamte mehrmals ein Platzverweis erteilt worden, dem er nicht gefolgt sei. Der Antragsteller habe sich aggressiv gezeigt und sei z[…]


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