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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Vergütung für geleistete Überstunden? Problem: vertragliche Vereinbarung & Tarifvertrag

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 4 Ca 5146/00
Verkündet am 12.06.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 4 auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.508,91 (i.W.: Eintausendfünfhundertundacht 91/100 Deutsche Mark) brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2000 aus DM 1.110,40 brutto sowie 5% über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2001 aus DM 398.51 brutto sowie DM 442,27 (i.W.: Vierhundertzweiundvierzig 27/100 Deutsche Mark) brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem DM 442,27 brutto entsprechenden Nettobetrag seit dem 20.03.2001 sowie DM 641,72 (i.W.: Sechshunderteinundvierzig 72/100 Deutsche Mark) brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2001 zu zahlen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.592,90 festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der am X geborene Kläger ist mit Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1987 seit dem 01.08.1988 bei der Beklagten als Werkzeugmacher zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt DM 4.523.– beschäftigt. Im Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt auf BI. 16 und wegen der durch die Beklagte zunächst gerügten fehlenden Unterschrift auf das unterschriebene Exemplar BI. 64 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter Ziff. 7:
„Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen der Hess. Metallindustrie.“
Seit dem 01.04.1993 sieht der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustriedes Landes Hessen eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden und seit dem 01.10.1995 eine wöchentliche Arbeitszeit von 35. Stunden vor (vgl. § 2 GMTV). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GMTV ist Mehrarbeit bei Vollzeitbeschäftigung die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Ziff. 1) in der Woche hinausgehende Arbeitszeit. Bis April 1999 arbeitete der Kläger im Betrieb der Beklagten 37,5 Stunden pro Woche.
Mit Betriebsvereinbarung vom 21. April 1999, wegen deren Inhal[…]


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