AG Frankfurt, Az.: 29 C 3587/13 (44), Urteil vom 09.05.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichspauschale in tenorierter Höhe nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).
Die VO ist anwendbar. Unstreitig wurde der auf den von der Beklagten durchzuführenden Flug mit der Flugnummer … von Frankfurt am Main nach Cancun gebuchte Kläger nicht planmäßig am 09.12.2012 um 12:25 Uhr ab Frankfurt befördert, sondern erst um am 10.12.2012 um 09:30 Uhr, weswegen der Kläger auch nicht planmäßig am 09.12.2012 um 17:20 Uhr in Cancun ankam, sondern erst am 10.12.2012 um 14:00 Uhr. Ob nun der ursprüngliche Flug annulliert und der Kläger später unter einer anderen Flugnummer durch die Beklagte befördert wurde, oder ob es sich um eine Verspätung desselben Fluges handelte, in dem Sinne, dass der Kläger unter derselben Flugnummer, bloß wie dargestellt verspätet, befördert wurde, kann hier bereits deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle spielen, weil der Kläger in beiden Fällen den Anspruch in derselben Höhe hat.
Symbolfoto: Von cunaplus /Shutterstock.comNach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 steht der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO nicht nur denjenigen Passagieren zu, die nichtbefördert wurden, oder deren Flug annulliert wurde (Art. 7 i. V. m. Art. 4 und 5 der VO), sondern auch den Passagieren, die wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. EuGH NJW 2010, 43, diese Rechtsprechung wurde fortgeführt durch Urteil des EuGH v. 23.10.2012, Az. C-581/10 und C-629/10), so dass der Kläger von der Beklagten bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km zwischen Frankfurt am Main un[…]