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Betreuungsunterhalt (nachehelicher) – gestufter Übergang

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 102/08
Urteil vom 17.06.2009
 

Leitsatz:
Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 – FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 1748).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das genannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und zu Ziff. 1 des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 30. März 2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Tenors) abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 4. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Elementarunterhalt in Höhe von 665 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 168 EUR, für die Zeit von Januar bis März 2008 Elementarunterhalt in Höhe von 536 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 136 EUR, für die Zeit von April bis Dezember 2008 Elementarunterhalt in Höhe von 517 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 131 EUR sowie für die Zeit ab Januar 2009 Elementarunterhalt in Höhe von 519 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 132 EUR.

Die Kosten des Revisionsverfahrens w[…]


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