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Rotlichtverstoß – Täteridentifizierung anhand Fotos

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KG Berlin - Az.: 3 Ws (B) 27/18 – 162 Ss 11/18 - Beschluss vom 21.02.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. November 2017 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (qualifizierter Rotlichtverstoß) gemäß §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO, (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Anlage [zu § 1 Abs. 1 BKatV] Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot (zu ergänzen: gemäß § 25 Abs. 1 StVG) von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung (zu ergänzen: gemäß § 25 Abs. 2a StVG) getroffen.

Die Urteilsgründe weisen aus, dass für den Betroffenen im Fahreignungsregister keine Eintragungen vorhanden waren, und enthalten zum Sachverhalt folgende Feststellungen:

„Der Betroffene befuhr am … gegen … Uhr in … … mit dem PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen … den … in Richtung … Er fuhr über die im Kreisverkehr für seine Fahrtrichtung befindliche Haltelinie der dortigen Lichtzeichenanlage, als für seine Fahrtrichtung nach einer vorangegangenen Gelbphase von drei Sekunden Dauer bereits 1,7 Sekunden lang das rote Lichtzeichen abgestrahlt wurde. Die Lichtzeichenanlage sichert den von rechts in den Kreisverkehr des … einfahrenden Querverkehr aus der … Der Vorfall ist durch Fotos einer Verkehrsüberwachungskamera festgehalten worden, die mit einem geeichten Zeitmesser ausgerüstet war.

Der Rotlichtverstoß beruht auf einer vermeidbaren Unaufmerksamkeit des Betroffenen.“

Zu Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezieht, hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

„Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nur dahin eingelassen, er sei nicht Fahrer gewesen.

[…]

Das Gericht ist auch der vollen Überzeugung, dass es gerade der Betroffene war, der das Fahrzeug zur Tatzeit führte. Das von dem Gerät bei Tageslicht gefertigte Foto zeigt das gesamte Gesicht des Fahrzeugführers mit Ausnahme des Haaransatzes, der vom Fahrerspiegel verdeckt wird. Das Lichtbild ist von noch guter Qualität.

Der Hals des Fahrers ist ebenfalls erkennbar und nicht von Kleidung verdeckt. Der Fahrer ist männlich und mittleren Alters mit südländischem ÄuÃ[…]


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