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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeber darf Gehalt für Telefongespräche (auf Firmenkosten) einbehalten?

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ArbG Frankfurt
Az.: 5 Ga 17/02
Urteil vom  19.02.2002

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Schädigt ein Mitarbeiter sein Unternehmen durch private Telefonate während seiner Arbeitszeit vorsätzlich, darf sein komplettes Gehalt zur Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen einbehalten werden.
Sachverhalt:
Ein Wachmann hatte während seiner nächtlichen Rundgänge in den Büroräumen eines Unternehmens privat telefoniert. Die Firma machte daraufhin Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 12.000 DM (ca. 6.140 €) gegen das Sicherheitsunternehmen geltend. Die Sicherheitsfirma entließ den Wachmann fristlos und behielt zwei Monatsgehälter ein. Der Wachmann klagte auf Zahlung des pfändungsfreien Gehaltsanteils und argumentierte vor Gericht, ohne Gehalt sei er auf Sozialhilfe angewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Richter wiesen die Klage ab. Die Sicherheitsfirma hat zu Recht das gesamte Gehalt zur Regelung möglicher Schadensersatzansprüche des Kunden einbehalten. Bei unerlaubten Handlungen des Arbeitnehmers und dessen Vorsatz entfalle gemäß § 850 f ZPO der Anspruch des Arbeitnehmers, wenigstens Gehalt in Höhe des pfändungsfreien Anteils ausgezahlt zu bekommen.
Urteil:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 5 – auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2002 für Recht erkannt:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.479,77 festgesetzt.
Tatbestand
Mit dem Antrag macht der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) einen Lohnzah­lungsanspruch in Höhe von insgesamt € 1.479,77 netto gegenüber der Verfügungs­beklagten (im Folgenden: Beklagten) geltend.

Der am 20.04.1971 geborene ledige Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.10.2001 seit 25.10.2001 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter mit einem Bruttostundenlohn von DM 13,– beschäftigt. Auf den Vertrag vom 25.10.2001, BI. 4 – 8 d. A., wird verwiesen.

Der Kläger war während der Dauer seiner Beschäftigung mit Objektschutzaufgaben auf dem Objekt im XX, bei dem Kunden der Beklagten, der Firma Y, eingesetzt.

Das fragliche Objekt wird 24 Stunden am Tag von der Beklagten bewacht und zwar in zwei Schichten von jeweils 12 Stunden, wobei der Kläger ganz überwiegend in der Nachtsc[…]


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