OLG München: Exakte Einhaltung der Verjährungshemmungsvoraussetzungen zwingend erforderlich
In einem Fall, der vor dem OLG München verhandelt wurde, ging es darum, ob durch eine Streitverkündung eine Verjährungshemmung eintritt, wobei das Gericht die Berufung der Klägerin gegen ein vorangegangenes Urteil zurückwies und entschied, dass die vorgenommene Streitverkündung die Verjährung nicht hemmte, weshalb die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG München im Verfahren Az.: 28 U 4167/14 Bau abgelehnt, und die Entscheidung des Landgerichts München I bleibt bestehen.
Die Streitverkündung hatte nicht die von der Klägerin erhoffte Verjährungshemmung zur Folge, was bedeutet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderten Leistungen hat und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss.
Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung, da die Streitverkündung den Anforderungen des § 73 ZPO nicht entsprach und somit keine Hemmung der Verjährung bewirkte.
Eine mündliche Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet, und die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils sowie die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wurden gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
Die Klägerin hatte versucht, unterschiedliche Ansprüche geltend zu machen, die jedoch als nicht auf demselben klägerischen Interesse basierend angesehen wurden.
Der Senat lehnte auch die Auffassung der Klägerin ab, dass die fehlende Hemmungswirkung der Streitverkündung einer Rüge der Beklagten bedurft hätte.
Die Klagegrundlage wurde als unterschiedlich bewertet, was zur Zurückweisung der Berufung führte.
Verjährungshemmung im Fokus
Die Verjährungshemmung spielt im Rechtsleben eine entscheidende Rolle. Sie sorgt dafür, dass Ansprüche trotz Zeitablaufs geltend gemacht werden können. Dabei stellen Streitverkündungen einen wichtigen Anwendungsfall dar – müssen aber genau geprüft werden.
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