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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisverfahren (selbstständiges) – Zeitpunkt der Beendigung

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BGH
Az: VII ZR 172/09
Urteil vom 28.10.2010

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 12. September 2008 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an der Einspritzpumpe seines Pkw. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob ein Anspruch des Klägers verjährt ist.
Der Kläger erteilte im Juni 2004 dem Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, den Auftrag, die defekte Einspritzpumpe seines Pkw instand zu setzen. Der Beklagte baute die Pumpe aus und ließ sie durch einen Pumpendienst reparieren. Beim Wiedereinbau der Pumpe übersah er nach dem Vortrag des Klägers, dass ein sogenannter Absteckstift in der Aufnahmebohrung des Pumpengehäuses zurückgeblieben war. Am 22. Juni 2004 holte der Kläger den Pkw beim Beklagten ab. Anfang September 2004 blieb der Pkw stehen, der Motor sprang nicht wieder an. Ursache hierfür waren Schäden am Einspritzpumpengehäuse, die nach dem Vortrag des Klägers auf den vergessenen Absteckstift zurückzuführen sind. Der Kläger brachte seinen Pkw nunmehr zu einer anderen Kfz-Werkstatt.
Nach vorangegangenem Schriftwechsel der Parteien, der nach Auffassung des Klägers ab dem 23. September 2004 zu einer Hemmung der Verjährung geführt hat, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2004, eingegangen am selben Tag und zugestellt an den Beklagten am 2. November 2004, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ursache der Schäden an der Einspritzpumpe und zu Art und Kosten der Schadensbeseitigung. Das Amtsgericht beauftragte mit der Erstellung des Gutachtens den Sachverständigen Dipl.-Ing. ….. Dieser ist Mitarbeiter im Kfz-Sachverständigen-Büro ….. GmbH, deren Geschäftsführer der Kfz-Meister …. war. Dieser besichtigte in Anwesenheit des Beklagten das Fahrzeug und fertigte neun Lichtbilder, anhand derer der Sachverständige …. unter dem 29. März 2005 sein Gu[…]


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