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Fristlose Kündigung (ordentliche Kündigung) rechtmäßig, wenn man 3 Briefumschläge (Wert jeweils unter 0,01 DM) aus der Firma „mitgenommen“ hat?

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LAG Köln
Az.: 5 Sa 872/99
Verkündet am 30.09.1999
Vorinstanz: ArbG Köln – Az.: 6 Ca 3528/98

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1999 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.1999 – 6 Ca 3528/98 -abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.04.1998 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auch über den 30.06.1998 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/7, die Beklagte zu 6/7.

T a t b e s t a n d
Im Betrieb der Beklagten wird Kundenmaterial (Prospekte, Rechnungen, Beilagen und dergleichen) versandfertig gemacht und mit der Post ausgeliefert, wobei der Vorgang überwiegend maschinell erfolgt. Für die maschinelle Verarbeitung sind besondere Briefumschläge erforderlich, die im normalen Schreibwarenhandel nicht erhältlich sind und von einer Spezialfirma in H speziell für die Beklagte hergestellt werden. Diese sind an besonderen Kriterien erkennbar, die der besseren Bearbeitung durch Maschinen dienen, etwa einer gerundeten umschlagbaren Klappe auf der Rückseite und einer nicht bis in die Ecke gehenden Gummierung.
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der Kläger war seit 1990 als Lagerarbeiter zu einer monatlichen Vergütung von 3.150,– DM tätig.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 08.04.1998 mit der Begründung, der Kläger habe Material aus der Firma widerrechtlich mitgenommen und zu privaten Zwecken benutzt. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Kläger drei Briefumschläge der Beklagten mitgenommen und diese für Schreiben, in denen er etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Beklagte versandt hat, benutzt hat. Der Kläger hat gegenüber der Kündigung die am 22.04.1998 bei Gericht eingegangene, am 14.05.1998 zugestellte


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