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Fette Proletenhausfrau – fristlose Mietvertragskündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt

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AG München – Az.: 461 C 6326/21 – Urteil vom 15.06.2022

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im 4. Obergeschoss rechts des Hauses … M., bestehend aus vier Zimmern, einer Küche und einem Bad/WC sowie das zugehörige Kellerabteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.054,10 Euro zu zahlen.

3. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2022 gewährt.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist aus Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Das Urteil ist ansonsten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.632,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Wohnungsvermieterin die Räumung und Herausgabe der Wohnung nach verhaltensbedingten Kündigungen.

Mit Mietvertrag vom 18.03.1986 (K1, Bl. 9) und Mietbeginn am 01.05.1986 mieteten die Beklagten zu 1) und 2) die streitgegenständliche Wohnung in der … München.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind Mieter, der Beklagte zu 3) ist der volljährige Sohn der Beklagten zu 1) und 2) und wohnt ebenfalls in der Wohnung.

Die Klägerin ist eine voll rechtsfähige GbR und Eigentümerin (K2, Bl. 12) sowie Vermieterin.

Sie ist seit dem 26.03.2009 Eigentümer (Grundbuchauszug K2, Bl. 12) Geschäftsführende Gesellschafter sind R. E. F. und El. Ga. F. (Bl. 84).

Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 1.012,35 Euro. Hinzukommt eine Betriebskostenpauschale von 40,39 Euro und Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 102,26 Euro.

Mit Schreiben vom 03.06.2020 (K3, Bl. 15) mahnte die Klägerin die Beklagten wegen Vorfällen vom 29.05.2020, 29./30.05 und 02.06.2020 ab.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 (K4, Bl. 17) mahnte die Klägerin die Beklagten wegen Vorfällen vom 08.06.2020 und 09.06.2020 ab.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 erklärte Klägerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Die Kündigung ist mit einem Vorfall vom 22.10.2020 begründet. Zum näheren Inhalt des[…]


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