BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 598/01
Urteil vom 10.10.2002
Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. September 2001 – 4 Sa 24/01 – aufgehoben, soweit darin der Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 1. Dezember 2000 – 3 Ca 588/00 – wird zurückgewiesen, soweit darin die Abweisung der Klage begehrt wird.
Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger macht – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – die Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung geltend. Der Beklagte begehrt hilfsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Der Beklagte betreibt ein Architekturbüro. Der 1948 geborene Kläger ist Architekt und trat im Jahre 1973 in die Dienste des Beklagten.
Nach dem zuletzt geltenden, bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Vertrag von Dezember 1994 war dem Kläger neben der Leitung der Planungsabteilung die ständige Vertretung des Beklagten in Verhandlungen mit Kunden, Behörden und Mitarbeitern übertragen. Eine 1985 erteilte Vollmacht, deren Weitergeltung vereinbart wurde, berechtigte den Kläger zu Einstellungen und Entlassungen bis zu einem Monatsgehalt von 4.000,00 DM – bei längeren Abwesenheiten in auÃergewöhnlichen Situationen auch darüber hinaus, ferner zu Verhandlungen und Erklärungen gegenüber Bauherren, Behörden und Handwerkern, zu Anschaffungen und Verkäufen bis zu einem Wert von 5.000,00 DM und zur Unterzeichnung mit dem Zusatz „HbV“ (Handlungsbevollmächtigter).
Das Grundgehalt betrug zuletzt 16.895,00 DM brutto monatlich. Daneben erhielt der Kläger eine „Gewinnbeteiligung als freier Mitarbeiter“. Eine im Vertrag für die Zeit ab 1997 vorgesehene Partnerschaft der Parteien kam nicht zustande.
Der Beklagte beschäftigte nach einem von ihm vorgelegten Organigramm bis 1999 einschlieÃlich des Klägers 33 Arbeitnehmer. Der Kläger ist in dem Organigramm als Stellvertreter des Beklagten sowie als Leiter der Planungsabteilung aufgefÃ[…]