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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Änderungskündigung – Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots

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Diskussion um Änderungskündigung und Verhältnismäßigkeit des Angebots
Im Mittelpunkt dieses juristischen Falls steht ein Angestellter, dessen Stellung innerhalb seiner Firma aufgrund betriebsbedingter Änderungen in der Schwebe geriet. Der Streit um die Änderungskündigung und die Verhältnismäßigkeit des seitens der Firma gemachten Angebots bietet eine tiefgreifende Betrachtung der komplexen Aspekte des Arbeitsrechts.

Die Problematik entfaltete sich, als dem betroffenen Mitarbeiter, einem bisherigen Abteilungsleiter im Bereich Supply Chain, infolge einer betriebsbedingten Änderungskündigung eine Position als RMA Coordinator angeboten wurde. Diese Stelle war hierarchisch niedriger angesiedelt und bot zudem keinerlei Personalverantwortung, was im Gegensatz zu seiner vorherigen Position stand.

Direkt zum Urteil Az.: 8 Sa 130/20 springen.

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Widerspruch gegen die neue Position
Der Mitarbeiter argumentierte, dass diese Änderungskündigung unverhältnismäßig und ungerecht sei. Er wies darauf hin, dass zwei andere Positionen – Teamleiter Manufacturing und Teamleiter Repair & Specials – seiner Qualifikation und Erfahrung näher kommen würden. Trotzdem sei er von diesen Stellen ausgeschlossen worden. Weiterhin wurde kritisiert, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über die freien Teamleiterstellen informiert worden sei.
Firmenseite verteidigt ihre Entscheidung
Die Firma verteidigte ihre Entscheidung und behauptete, dass der Mitarbeiter für die beiden offenen Teamleiterpositionen ungeeignet gewesen sei. Sie argumentierte, dass die Position des Teamleiters Manufacturing eine abgeschlossene Ausbildung in einem technischen Beruf oder eine vergleichbare Qualifikation erfordere. Gleichzeitig unterstrich die Firma, dass der Betriebsrat bereits vorab über die neue Struktur der Abteilung Supply Chain informiert wurde.
Interpretation der Verhältnismäßigkeit
Im Kontext der Änderungskündigung ist die Verhältnismäßigkeit des Angebots entscheidend. Sie definiert das Maß, in dem sich die neuen Bedingungen von den vorherigen unterscheiden dürfen. Aus der Unternehmersicht muss erkennbar sein, dass alles Zumutbare unternommen wurde, die Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Fragwürdige Entscheidung trotz vorheriger Erfahrungen
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2019 bereits […]


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