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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbegemeinschaft – formularmäßige Verpflichtung zum Beitritt

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 39/04
Urteil vom 12.07.2006
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Az.: 417 O 168/02, Urteil vom 05.02.2003
OLG Hamburg, Az.: 4 U 100/03, Urteil vom 21.01.2004

Leitsätze:
a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
b) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann.

In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, verlangt von der Beklagten, die dort Mieterin ist, ihr beizutreten und die satzungsgemäßen Beiträge zu zahlen.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1990 mietete die Beklagte von der M. Gesellschaft eine Geschäftsraumfläche von insgesamt 4.771,01 m² im M. SB Warenhaus/Einkaufszentrum in H. Die Beklagte betreibt dort ein Geschäft für Spielwaren sowie Kinder- und Jugendbedarf aller Art. In § 19 des Mietvertrages heißt es:
㤠19 РWerbegemeinschaft
1. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters einer Werbegemeinschaft beizutreten. Details werden vom Vermieter festgelegt.
Die Kosten werden gemäß den Flächen laut § 8 des Mietvertrages abgerechnet.
Der Vermieter ist berechtigt, aus berechtigtem Anlass einen anderen Schlüssel zu bestimmen.
Die auf den Hauptmieter (SB-Warenhaus) entfallenden Kosten werden mit maximal[…]


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