OVG Sachsen, Az.: 3 B 334/15, Beschluss vom 08.12.2015
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. September 2015 – 2 L 148/15 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- € festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vom Antragsteller mit Nr. 1 des Bescheids vom 17. Februar 2015 verfügte Einziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B und M (DDR) und die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Aufforderung, den Führerschein binnen einer dort bestimmten Frist abzugeben, wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses angeführt, dass sich die in Streit stehende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstelle. Es stehe fest, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf den mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids abzustellen sei, i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV fahrungeeignet sei. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse C1E ergebe sich der Eignungsmangel aus Nr. 6.6 (Spalte 3) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (künftig: Anlage 4). In einem solchen Fall bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass dann die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen i. S. von § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht vorlägen. Die Antragstellerin leide nach den ärztlichen Stellungnahmen an Epilepsie und nehme dauerhaft drei verschiedene Antiepileptika ein. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gehe daher davon aus, dass die Kraftfahreignung der Antragstellerin nur für die Klassen der Gruppe 1 bejaht werden könne, nachdem sie seit November 2009 anfallsfrei sei und auch die von ihr seit vielen Jahren unter ärztlicher Behandlung eingenommenen Antiepileptika nicht mit einer relevanten Beeinträchtigung ihrer Eignung einhergingen. Im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 stehe kraft gesetzlicher Vermutung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV fest, dass die Antra[…]