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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlungsanspruch – Verschulden eines Arbeitsunfalls

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LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND
Az: 2 Sa 147/02
Urteil vom 02.07.2003

In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2003 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 2002 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (1 Ca 1177/02) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die am 1. Februar 1941 geborene Klägerin ist seit 1987 bei der Beklagten, die einen Verbrauchermarkt betreibt, als Kassenaufsicht beschäftigt. Am 7. Februar 2002 – an diesem Tag war „Altweiberfassnacht“ – kam die Klägerin in einem Faschingskostüm und mit Inline-Skates zur Arbeit. Während ihrer Mittagspause fuhr die Klägerin mit den Inline-Skates zu einem Restaurant, das sich in demselben Gebäude befindet, in dem die Beklagte ihren Verbrauchermarkt betreibt. Dort trank sie eine Tasse Kaffee. Als sie zur Toilette musste, legte sie ihren Handgelenksschutz ab. Vor der Eingangstür zu dem Toilettenvorraum stürzte die Klägerin, dort stand auf dem Boden Wasser. Infolge des Sturzes brach sich die Klägerin das rechte Handgelenk. Deshalb war sie bis zum 6. April 2002 arbeitsunfähig.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zum einen Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangt. Weiter hat sie für den gesamten Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Lohnabrechnung beansprucht, wobei sie darauf verweist, dass sie nach den maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarungen für die Zeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen Anspruch auf die Differenz zwischen ihrem Nettogehalt und dem ihr von ihrer Krankenkasse gezahlten Krankengeld habe. Außerdem hat sich die Klägerin gegen eine Abmahnung vom 15. März 2002 gewandt, die ihr von der Beklagten erteilt wurde, weil sie am 7. Februar 2002 mit Inline-Skates zur Arbeit erschienen ist und weil sie die Inline-Skates trotz Aufforderung ihrer Vorgesetzten nicht ausgezogen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihr mit dem Schreiben vom 15. März 2002 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und die sich daraus ergebende Korrespondenz aus ihren Personalakten zu entfernen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.245,37 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem[…]


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