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Abmahnungsentfernung aus Personalakte und Aufhebung Hausverbot

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Unwirksame Abmahnungen und Hausverbot: Gericht urteilt zugunsten des Arbeitnehmers
Das Gericht entschied, dass die dem Kläger erteilten Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt und das ihm erteilte Hausverbot aufgehoben werden müssen. Es stellte fest, dass die Abmahnungen inhaltlich unbestimmt waren und die Vorwürfe nicht präzise genug dargelegt wurden, um einen konkreten Pflichtverstoß zu kennzeichnen. Zudem wurde das Hausverbot ohne ausreichende Begründung als unverhältnismäßig eingestuft, da kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers erkennbar war, das den Ausschluss des Klägers rechtfertigen würde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 282/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abmahnungen und Hausverbot gegen den Kläger wurden aufgehoben.
Das Gericht erklärte, dass Abmahnungen inhaltlich präzise sein müssen und konkret dargelegte Pflichtverletzungen enthalten sollten.
Das Hausverbot wurde als unverhältnismäßig bewertet, da es auf einem lediglich vermuteten Pflichtverstoß basierte.
Der Kläger hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte nach §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Entscheidung beruht auf dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die erteilten Abmahnungen und das Hausverbot.
Der Arbeitgeber konnte kein überwiegendes Interesse nachweisen, das den Ausschluss des Klägers rechtfertigen würde.
Der Kläger blieb während des Verfahrens arbeitsunfähig, was die Versetzung in einen anderen Bereich irrelevant machte.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

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Im Zentrum eines arbeitsrechtlichen Streits stand ein Pflegehelfer, beschäftigt bei einer Einrichtung seit dem 13.02.2012, der gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene


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