Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbung – olympische Preise und Olympia-Rabatt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 U 31/12
Urteil vom 26.06.2013

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 21.06.2012 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2008 (Anlage K 2) wegen der Bewerbung von Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ im Internetauftritt der Beklagten ab. Die Beklagte gab die begehrte Unterlassungserklärung mit geringfügiger, vom Kläger akzeptierter Änderung ab, verweigerte aber die Begleichung der nach einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.641,96 €. Mit der am 12.01.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger Erstattung dieser Kosten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er als Rechtsnachfolger des NOK dessen Aufgaben, zugleich aber auch die dem NOK im Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (im Folgenden: OlympSchG) eingeräumte ausschließliche Befugnis zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen übernommen habe. Dieses Schutzrecht habe die Beklagte mit ihrer Werbung verletzt. Er – der Kläger – habe die Beklagte deshalb berechtigterweise abgemahnt und die Beklagte müsse die insoweit entstandenen Anwaltskosten tragen. Die Beklagte ist dem mit Klagabweisungsantrag entgegen getreten. Sie hält den Klaganspruch schon wegen Verfassungswidrigkeit des OlympSchG für nicht gegeben. Es verstoße als Einzelfallgesetz gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, überdies gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz sei zu unbestimmt und greife ohne hinreichende Rechtfertigung in verschiedene Grundrechte (Art. 12 Abs. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv