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Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 15 U 433/18 – Urteil vom 21.01.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um Gewährung einer Verletztenrente über den 21.12.2008 hinaus.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin arbeitete als selbständige Spediteurin, als sie am 21.01.2007 aus ca. 2m Höhe aus dem Führerhaus ihres LKW auf den Rücken fiel. Nachdem sie einige Zeit bewusstlos war, kehrte sie zunächst nach Hause zurück, zog sich um und suchte gegen 2:00 Uhr das Klinikum L auf.

Der Durchgangsarzt Prof. Dr. H führte in seinem Bericht vom 26.01.2007 aus, bei der körperlichen Untersuchung habe man keine äußeren Verletzungszeichen festgestellt. Durchblutung, Motorik und Sensibilität im Bereich der Arme und Beine seien intakt gewesen. Blutungen aus Mund, Nase oder Ohren seien nicht feststellbar gewesen, Übelkeit und Erbrechen habe die Klägerin verneint. Die im Rahmen der stationären Behandlung durchgeführte röntgenologische und szintigraphische Untersuchung der Wirbelsäule ergab zunächst keine Hinweise auf eine frische Fraktur. Der Durchgangsarzt stellte die Diagnosen: Gehirnerschütterung, Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung der Brustwirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule.

Die wegen therapieresistenten Beschwerden veranlasste MRT-Untersuchung der Wirbelsäule vom 08.02.2007 bestätigte sodann eine Brustwirbelkörper(BWK)-11-Fraktur im Sinne einer Deckplattenimpressionsfraktur, die am 20.02.2007 mittels Kyphoplastie operativ behandelt wurde.

In der Folgezeit berichtete die Klägerin über einen seit dem Unfallereignis bestehenden Tinnitus sowie Schwindelerscheinungen. Eine von Prof. Dr. H veranlasste konsiliarische neurologische Untersuchung mit Langzeitblutdruckmessung und Computertomographie des Schädels ergab ausweislich des Berichtes vom 26.06.2007 einen unauffälligen Befund.

Zur weiteren Abklärung der Beschwerden wurde die Klägerin vom 28.06.2007 bis zum 06.07.2007 in der HNO-Klinik L stationär behandelt. Dr. E führte hierzu in einem Arztbrief vom 10.10.2007 aus, im CT des Schädels habe sich ein älterer lakunärer Defekt in der Capsula interna rechts gezeigt, im Schädel MRT vom 05.07.2007 sei ein altersentsprechender regelrechter Befund erhoben und ein Acusticneurinom ausgeschlossen worden. N[…]


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