Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 3/11
Urteil vom 30.08.2011
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11. November 2010 (2 Ca 71/10) abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2009, zugegangen am 2. Oktober 2009, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. April 2010 beendet wurde.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Berufsausbildungsverhältnisses.
Der im Juli 1989 geborene ledige Kläger stand seit dem 1. September 2007 in einem Berufsausbildungsverhältnis bei der Beklagten im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice (Kopie des Ausbildungsvertrages als Anlage zur Klageschrift überreicht, hier Blatt 14, es wird Bezug genommen). Das Berufsausbildungsverhältnis sollte nach dem Vertrag zum 31.August 2010 sein Ende finden.
Im Jahre 2009 ist vom Betriebshof der Beklagten mehrfach nachts aus den Tanks der Betriebsfahrzeuge in großem Stil Diesel gestohlen worden. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang von einem Zeugen schwer belastet.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, dem Kläger zugegangen am 2. Oktober 2009 kündigte die Beklagte daher das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Kopie hier Blatt 15f, es wird Bezug genommen). Ausweislich des Textes der Kündigung wird dem Kläger vorgeworfen, Straftaten zum Nachteil der Beklagten begangen zu haben. Es geht dabei um den Vorwurf des Diesel-Diebstahls zu Lasten der Beklagten.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 (hier Blatt 17 ff, es wird Bezug genommen) hat der Kläger den beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Schlichtungsausschuss wegen der Kündigung vom 1. Oktober 2009 angerufen. Im Oktober 2009 bestand dieser Schlichtungsausschuss noch und es war im Ministerium sogar so eine Art Geschäftsstelle eingerichtet, die den Antrag des Klägers entgegen genommen und einer Bearbeitung zugeführt hat. Zu einer Sitzung des Schlichtungsausschusses oder auch nur zu einer Anh[…]