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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bedarfsarbeitsvertrag nach dem Konsenzprinzip

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LAG Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 951/99
Urteil vom 01.03.2000
Vorinstanz: Arbeitsgericht Mainz, Az.: 4 Ca 2476/98

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2000 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.03.1999 – Az: 4 Ca 2476/98 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1)
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden besteht.

2)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart gilt sowie über Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 22.09.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verkäuferin beschäftigt. Die näheren Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich derzeit nach dem Inhalt eines Arbeitsvertrages vom 31.10.1984 (Bl. 6 und 7 d. A.). Dieser Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.11.1984 (22.09.1978) als Verkäuferin auf Abruf in Abt. DOB eingestellt.
Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch in anderen Abteilungen zu beschäftigen, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

2. Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall und wird von Fall zu Fall zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgesprochen.
Eine Änderung der einmal getroffenen Absprache ist nur möglich, wenn diese spätestens am Tage vor der Arbeitsaufnahme erfolgt. Spätere Änderungen sind nur mit Zustimmung beider Vertragspartner zulässig.
Pausen sowie Personalkaufzeiten gelten nicht als Arbeitszeit.

Nachdem die Klägerin in der Zeit von Januar 1997 bis Mai 1998durchschnittlich ca. 71,5 Stunden monatlich gearbeitet hatte, reduzierte sich ihre Arbeitszeit in den Folgemonaten deutlich, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind. Im Juni 1998 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung.

Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und der Beklagten gelte gemäß § 4 Abs. 1 Besch[…]


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