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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrags und Wiedereinstellungsanspruch – Streitgegenstände

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 517/07
Urteil vom 08.05.2008

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2007 - 9 Sa 447/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag sowie über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers.
Der am 16. Mai 1949 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1963 als Industriemeister der Textilveredelung zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.956,00 Euro beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter in der Farbküche. Dort waren noch ein Abteilungsleiter und ein weiterer Arbeitnehmer tätig.
Am 1. August 2006 wurde über das Vermögen der beklagten Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. In dem Betrieb der Beklagten arbeiteten zu diesem Zeitpunkt 50 Arbeitnehmer.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandte sich die Beklagte an die zuständige Agentur für Arbeit. In einem Schreiben legte sie dar, sie sehe Möglichkeiten, den Betrieb zumindest überwiegend fortführen zu können. Aus Haftungsgründen sei jedoch die Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2006 erforderlich. Um einerseits das Haftungsrisiko der Gesellschafter zu beseitigen und andererseits den Arbeitnehmern die Chance einer zumindest überwiegenden Betriebsfortführung zu geben, sei der Abschluss von Aufhebungsverträgen unter Wahrung der in der Insolvenz geltenden Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31. Dezember 2006 die einzig zuverlässige Perspektive. Dies komme jedoch nur in Betracht, wenn den Arbeitnehmern bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohe. Könnten die Zweifel a[…]


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