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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für Endzielerreichung bei zeitlich aufeinander abgestimmten Flugverbindungen in Buchung

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Keine Entschädigung bei separaten Flugbuchungen.
Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung und die Erstattung zusätzlicher Flugkosten nach der EU-Verordnung VO (EG) 261/04 im Zusammenhang mit einem von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführten Flug. Der Kläger und ein Zeuge hatten auf der Website der Fluggesellschaft Flüge von Frankfurt nach Lanzarote und zurück gebucht, doch wurde ihr Rückflug gestrichen, so dass sie ihren Anschlussflug von London nach Frankfurt verpassten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die verspätete Ankunft in Frankfurt und nicht in London Stansted für die Berechnung der Entschädigung herangezogen werden sollte. Die Beklagte argumentiert, dass der Kläger zwei unabhängige Flüge gebucht habe und daher keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Das Gericht entschied schließlich zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass die verspätete Ankunft des Klägers in London Stansted und nicht in Frankfurt das Endziel darstelle und dass die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft es ihr erlaubten, jeden Flug separat zu definieren. Daher sei die Fluggesellschaft nicht für eine Entschädigung nach der EU-Verordnung verantwortlich.

Az.: 32 C 586/21 (90) – Urteil vom 20.05.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt eine Ausgleichszahlung und den Ersatz zusätzlicher Flugkosten nach der VO (EG) 261/04 im Zusammenhang mit einer von der Beklagten durchgeführten Luftbeförderung.

Der Zeuge A., der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, buchte für sich selbst und die Klägerin über die Webseite ABC.de Flüge von Frankfurt am Main nach Lanzarote und zurück. Der Hinflug sollte am 16.8.2020 von B. durchgeführt werden und ist nicht streitgegenständlich. Für den Rückweg von Lanzarote nach Frankfurt am 20.8.2020 buchten der Zedent und die Klägerin zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge, nämlich

– Flug12 von Lanzarote nach London Stansted, planmäßige Ankunft in London um 16:05 Uhr

– Flug34 von London Stansted nach Frankfurt am Main, planmäßiger Abflug um 19:25 Uhr, planmäßige Ankunft in Frankfurt um 21:55 Uhr.


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