Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein auferlegtes Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung – BKatVO – i.V.m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 Euro geahndet; im Falle einer vorsätzlichen Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes auf 100,00 Euro möglich (§ 3 Abs. 4 a BKatVO). Die Nichtvorlage eines Fahrtenbuches wird nach der Punktbewertung in Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt bewertet und führt zu einer entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg. Die Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO bietet keine Rechtsgrundlage für die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde für eine erneute Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter wegen der Nichtvorlage eines Fahrtenbuchs (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 5 B 4932/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Regelung von Schönheitsreparaturen im Mietrecht: Eine Analyse der BGH-Rechtsprechung und Abwälzungsklauseln In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 49 C 104/21), das am 28.06.2023 erging, wurde ein komplexer Fall von Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis behandelt. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Kosten für bestimmte Schönheitsreparaturen von den […]