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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag und spätere fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 SaGa 24/09
Urteil vom 14.01.2010

Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 in Sachen 8 Ga 140/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte in Höhe von 740.000,00 – brutto abzüglich bereits gezahlter 290.000,00 – netto zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag.
In dem Verfahren umgekehrten Rubrums 7 SaGa 14/09 begehrte die hiesige Arrestbeklagte ihrerseits gegen den hiesigen Arrestkläger den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung in Höhe von 290.000,00 – nebst Zinsen.
Die Arrestbeklagte handelt und vertreibt in Deutschland Teppiche. Der Jahresumsatz in Deutschland lag bei einer Größenordnung von etwa 5 Millionen Euro. Die Arrestbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der S ., einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Die S Gruppe ist international tätig und erwirtschaftet Umsätze von jährlich etwa 80 Millionen Euro.
Der Arrestkläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 03.08.2004 zum 01.08.2004 bei der Arrestbeklagten als „Vertriebsleiter für Europa“ eingestellt. Sein Jahresgehalt betrug nach Angaben der Arrestbeklagten zuletzt 154.324,20 – brutto. Der Arrestkläger hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen Pkw der gehobenen Mittelklasse, den er auch privat nutzen durfte. Gemäß § 8 S. 2 des Anstellungsvertrages vom 03.08.2004 hatten die Parteien für die Zeit nach Ablauf eines Jahres ab Einstellung eine beiderseitige Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart.
§ 7 c) des Anstellungsvertrages hat folgenden Wortlaut:
„Herr ….erhält für den Fall, dass eine Kündigung des Vertragsverhältnisses betriebsbedingter Art ausgesprochen wird, von der Arbeitgeberin eine Abfindung entsprechend den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Die Höhe der Abfindung beträgt bezogen auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages 10 % des Bruttoumsatzes der letzten 12 Monate, die das Unternehmen erzielen konnte. Die Abfindung ist fällig mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses.“
Mit Schreiben[…]


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