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Nicht aufklärbarer Unfall – hälftige Haftungsverteilung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 57/18 – Urteil vom 20.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 427/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.084,45 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 26.03.2016 stieß er mit seinem Motorrad vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …, gegen 22.45 Uhr auf der mit einer Ampelanlage ausgestatteten Kreuzung B…/… Straße in R… gegen den von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford, mit dem Kennzeichen …. Am Motorrad entstand ein Totalschaden. Ein Ersatzfahrzeug hat der Kläger nicht erworben.

Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch, bei „grün“ in die Kreuzung eingefahren zu sein. Im Kreuzungsbereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgewiesen.

Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst – aus K… kommend – bei „rot“ gehalten und sei nach dem Umschalten auf „grün“ losgefahren. Die Beklagte zu 1 sei mit weit über 70 km/h gefahren. Dafür spräche, dass das Fahrzeug – unstreitig – erst ca. 200 bis 300 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen sei. Bereits vor der Kreuzung habe sie in einem 50 m vor der Ampel endenden Baustellenbereich die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Als er die Beklagte zu 1 von rechts kommend bemerkt habe, sei ein Zusammenstoß trotz Bremsen nicht mehr vermeidbar gewesen. Als Schaden seien nach Abzug einer Teilerstattung der Beklagten noch offen:

Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 4.054,12 €,
Gutachterkosten 532,83 €,
Nutzungsausfall lt. Gutachten 480 € sowie
Unkostenpauschale 20 €,

insgesamt 5.086,95 €.

Ferner habe er Schmerzen an der linken Ferse, dem linken Handgelenk und am linken vorderen Rippbogen gehabt. Daraus folge ein Schmerzensgeldanspruch von 600 € abzgl. gezahlter 200 €.

Schließlich seien die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.


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