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Muss eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest belegt werden?

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 3425/01
Verkündet am 07.11.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2001 durch für Recht erkannt:
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) aus dem Schriftsatz vom 09.07.2001 abgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 60.000,– festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am X.X.1945 geborene, verheiratete Kläger trat am 01.09.1982 in ein Anstellungsverhältnis zum Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 12.08.1982 zu Grunde, auf dessen Wortlaut (BI. 11 f. d. A.) Bezug genommen wird.
Zunächst war der Kläger Leiter der Auslandsniederlassung in Brüssel. Mit Schreiben vom 12.04.1994 versetzte der Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.02.1995 nach Zürich. Die Versetzung war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 9 Ca 9231/94).
Seit dem 11.08.2000 ist der Kläger arbeitsunfähig. Wegen einer beabsichtigten Versetzung in die Zentrale in Frankfurt hörte der Beklagte den im Frankfurter Betrieb gebildeten Betriebsrat an (BI. 53 f. d. A.). Dieser äußerte sich am 08.09.2000; auf den Inhalt seiner Zustimmungsverweigerung (BI. 13 d. A.) wird Bezug genommen. Nachdem der Beklagte und der Betriebsrat mit Schreiben vom 12. und 14.09.2000 (Bl. 56, 57 d. A.) über die Berechtigung einer vorläufigen personellen Maßnahme korrespondiert hatten, versetzte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.09.2000 nach Frankfurt am Main (BI. 58 d. A.).
Die letzte Krankschreibung des Jahres 2000 datierte vom 28.09.2000. Der Kläger erschien am 02.01.2001 nicht zur Arbeit in der Hauptverwaltung. Mit Schreiben vom 03.01.2001 (BI. 31 d. A.) forderte der Beklagte den Kläger auf, ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgehe. Die Übersendung des Attestes mahnte er mit einem mit „Abmahnung“ überschriebenen Schreiben vom 18.01.2001 (BI. 32 d. A.) an. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 15.01.2001 eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum 16.01. bis 31.01.2001. Am 06.02.2001 legte er ein Folgeattest für den Zeitraum 01. bis 28.02[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/attest.htm

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