Streit um Heckenpflege: OLG Schleswig-Holstein klärt Rechtslage bei gemeinsamen Grenzanlagen
In einem Rechtsstreit, der bis zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 202/22) eskalierte, ging es um die Frage der Zuständigkeit und des Schadensersatzes im Zusammenhang mit dem Rückschnitt einer Hecke. Diese Hecke diente als natürliche Barriere und Sichtschutz zwischen einem privaten Grundstück und einer gemeindlichen Grünfläche. Die Kläger, Eigentümer des privaten Grundstücks, forderten Schadensersatz für den radikalen Rückschnitt der Hecke durch die beklagte Gemeinde. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Einordnung der Hecke als gemeinsame Grenzanlage und den damit verbundenen Pflichten und Rechten beider Parteien.
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Rechtliche Grundlagen und Urteilsgründe
Rechtsstreitigkeiten um Heckenpflege: Zuständigkeiten und Schadenersatzansprüche bei gemeinsamen Grenzanlagen. Rechtliche Klarheit und praktische Auswirkungen im Fokus. (Symbolfoto: Taras Grebinets /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Hecke um eine gemeinsame Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB handelt. Jeder Teilhaber einer solchen Anlage ist gemäß §§ 922 Satz 2, 744 Abs. 2 BGB berechtigt, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung des anderen Teilhabers durchzuführen. Das Gericht führte weiter aus, dass die Hecke aus ökologischen Gründen alle 10 bis 15 Jahre radikal zurückgeschnitten werden sollte. Ein ständiges Kappen auf eine Höhe von 1,5 bis 2 Metern wäre fachlich nicht korrekt.
Schadensersatzforderungen und Sachverständigengutachten
Die Kläger hatten Schadensersatz für die Kosten eines Metallzauns und eines Sichtschutzes gefordert. Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, der die Kosten für eine Neuanpflanzung auf 900 Euro schätzte. Das Landgericht hatte die Beklagte zu einem Schadensersatz von 2.000 Euro verurteilt, da es die Schätzung des Sachverständigen für zu niedrig hielt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Kläger zurück und änderte das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass die Klage abgewies[…]