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Arbeitsunfall – MdE-Bewertung von Unfallschäden an Fuß

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SG Nürnberg – Az.: S 2 U 221/16 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 18.09.2012 Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren ist.

Der Kläger erlitt am 18.09.2012 auf dem Weg von der Arbeit einen Unfall. Als Motorradfahrer erlitt er einen Verkehrsunfall. Der Kläger wurde stationär im Krankenhaus Eichstätt aufgenommen.

Der Kläger erhielt eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 30 v.H.

Nach Einholung eines Gutachtens wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1.09.2015 mit Ablauf September 2015 die Rente entzogen und Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt. Eine rentenberechtigende MdE liege nicht vor.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

Er trug vor, nach dem Gutachten von Dr. Klein, welches er habe erstellen lassen, liege eine rentenberechtigende MdE vor.

Nach weiteren Ermittlungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.08.2016 zurück. Sie legte dar, dass aus ihrer Sicht keine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer vorliege.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.

Er trägt vor, dass aufgrund seiner funktionell bestehenden Einschränkung und seiner Schmerzen auch ab 1.10.2015 eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe und deshalb weiterhin Rente zu gewähren sei.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Bescheiden aus ihrer Sicht das Klagebegehren des Klägers keinen Erfolg haben könne.

Das Gericht hat sodann nach Einholung von umfangreichen ärztlichen Unterlagen ein unfallchirurgisch-fachorthopädisches Gutachten bei Dr. C., B-Stadt, in Auftrag gegeben.

In seinem Gutachten vom 6.12.2017 legt der Sachverständige dar, dass die unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen lediglich eine MdE von 10 v.H. bedingen, eine rentenrelevante unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit also nicht vorliege.

Ein Gutachten nach § 109 SGG wurde nicht beantragt.

Der Kläger hat zum Gutachten vorgetragen, dass die Einschätzungen von Dr. C. nicht nachvollzogen werden könnten. Aus seiner Sicht sei die Untersuchung nicht vollständig durchgeführt worden und die Einschätzung des Sachverständigen entspreche nicht der Wahrheit. Er wolle einen anderen Gutachter. Er legt ausführlich die Untersuchungssituation aus seiner Sicht dar. Einen formellen Befangenheitsantrag hat der Kläge[…]


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