Landgericht Bonn
Az.: 6 S 117/04
Urteil vom 29.07.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, Az.: 12 C 116/03
Leitsätze:
Steht fest, dass durch einen vorausfahrenden LKW Kieselsteine gegen ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert werden, steht aber nicht fest, ob diese etwa von der Ladefläche stammen oder von der Fahrbahn durch die Räder hochgeschleudert worden sind, trifft den Vorausfahrenden die Beweislast dafür, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe, haftet also der Vorausfahrende, der den Beweis nicht führen kann, voll.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn -12 C 116/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.301,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2003 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.301,93 EUR für die Zeit vom 14.03.2003 bis zum 13.06.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 28.01.2003. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die auf Zahlung von 1.301,93 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Kieselsteinchen von dem vor ihm fahrenden LKW herunter geflogen seien und dass sich die Steinchen nicht schon vorher auf der Straße befunden hätten und lediglich hoch geschleudert worden seien. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht habe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger […]