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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverringerung – Verringerungsverlangen iSv TzBfG

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 239/07
Urteil vom 16.10.2007

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. September 2006 – 3 Sa 579/06 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

Sie ist seit 1998 als kaufmännische Angestellte für die beklagte Bank tätig, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin wird als Hauptkassiererin in einer Zweigstelle eingesetzt. Sie ist Mutter einer im Jahr 2001 geborenen Tochter und nahm bis zum 3. März 2005 Elternzeit in Anspruch.

Vor ihrer Rückkehr aus der Elternzeit begehrte die Klägerin erstmals am 5. Februar 2004 mündlich gegenüber dem Personalleiter der Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der bisherigen Vollzeittätigkeit. Der Personalleiter lehnte das ab. Unter dem 22. März 2004 und 3. Juni 2004 wiederholte die Klägerin ihren Wunsch. Mit Schreiben vom 22. März 2004 beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 30 % bis 40 % einer Vollzeittätigkeit. Der Arbeitseinsatz solle an zwei Tagen der Woche erfolgen. Zuletzt teilte die Klägerin unter dem 3. November 2004 mit, sie konkretisiere nun ihren Antrag. Ihre künftige Wochenarbeitszeit solle ab dem 4. März 2005 16 Stunden betragen. Ihre Arbeitsleistung wolle sie während jeweils acht Stunden an zwei Wochentagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr erbringen. Vorrangig wolle sie am Montag und Mittwoch arbeiten. Sie sei aber auch zu einer Beschäftigung an zwei anderen Wochentagen nach Wahl der Beklagten bereit. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 2004, sie könne der Klägerin keine Teilzeitstelle anbieten.

Die Beklagte wendet ein „Organisationskonzept zur Teilzeitbeschäftigung“ an, das auszugsweise wie folgt lautet:

„…

Organisationskonzept für den Marktbereich (incl. Service und Beratung in den Geschäftsstellen)

Alle Kunden unseres Hauses sind Mitarbeitern fest zugeordnet und werden von diesen unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Beratungsansatzes betreut. Die Verantwortung für den Kunden ist ausschließlich bei Servicekunden (‚C-K[…]


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