AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 552/19 – Urteil vom 15.11.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung des Parkens auf dem Privatgrundstück in M.
Auf dem Grundstück mit Flurnummer 628/36 befindet sich unter anderen ein Parkplatz. An der Wand vor dem Parkplatz sind drei Schilder angebracht, die darauf hinweisen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen Kundenparkplatz handelt. Die Beschilderung weist die Nutzer darauf hin, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Im Objekt P-Straße in M. befinden sich außerdem Mietwohnungen. In einer dieser Wohnungen wohnte der Onkel des Beklagten. Dieser zog plötzlich und ohne Auskündigung aus der gemieteten Wohnung aus. Die Vermieterin der Wohnung war nicht berechtigt, über den Parkplatz zu verfügen.
Wegen der örtlichen Gegebenheiten an dem Grundstück wird es auf die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.
Der Beklagte ist Halter eines Pkws Marke Volkswagen Beetle mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ.
Am 13.04.2019 war das Fahrzeug um 9:55 Uhr auf dem oben genannten Parkplatz abgestellt, wie auf dem Foto 1 der Fotoanlage.
Der Kläger erholte eine Halterauskunft, wofür Kosten in Höhe von 5,10 € anfielen.
Am 17.05.2019 wurde der Beklagte durch den Kläger abgemahnt und schriftlich aufgefordert, eine unbedingte, unwiderrufliche und eigenhändig unterzeichnete Unterlassungserklärung abzugeben: „Der Unterlassungsanspruch meiner Mandantschaft besteht gegen Sie als Halter des betroffenen Fahrzeuges, da Sie meiner Mandantschaft gegenüber als sogenannter Zustandsstörer haften. (BGH, Urt. V. 21.09.2012 – V ZR 230/11). Es ist daher grundsätzlich zunächst unerheblich für die Ansprüche meiner Mandantschaft, falls nicht Sie, sondern ein Dritter das Fahrzeug dort unbefugt abgestellt haben sollte. Ich fordere Sie somit im Namen meiner Mandantschaft auf, es ab sofort zu unterlassen, Ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz meiner Mandantschaft, … abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen, es sei denn, diese hat der Benutzung vorher ausdrückl[…]