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Arbeitsvertragsänderung durch Lohnabrechnung?

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az.: 2 Sa 289/08
Urteil vom 01.04.2009

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 03.09.2008 – 22 Ca 1423/07 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 73,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 Prozent, die Beklagte zu 3 Prozent.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 10.04.2001 beschäftigt. Er ist anfänglich mit 2.500,00 DM monatlich vergütet worden, wobei in den Lohnabrechnungen von Mai 2001 bis Juli 2003 eine monatliche Arbeitszeit von 173,5 Stunden zu Grunde gelegt worden ist. Nachdem das Erscheinungsbild der Lohnabrechnungen ab Januar 2004 umgestellt wurde, ist der Lohnabrechnung ab diesem Zeitpunkt bis zum Mai 2005 eine Regelarbeitszeit von 138,75 Stunden zu Grunde gelegt worden. Lediglich im Oktober 2004 ist eine Regelarbeitszeit von 173,5 Stunden maßgeblich gewesen. Ab Juni 2005 sind dann fortlaufend wieder 173,5 Stunden der Verdienstabrechnung zu Grunde gelegt worden.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Schwerin Vergütungsansprüche geltend gemacht, die auf der Annahme beruhten, mit der Übersendung der Verdienstabrechnungen sei eine konkludente Vertragsänderung zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger hat zuletzt arbeitsgerichtlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,25 EUR brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 385,26 EUR brutto sowie 222,23 EUR netto jeweils zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.045,73 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunk[…]


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