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Rechtsanwälte Kotz GbR

Herabsetzung der Versicherungsprämie wegen Wegfalls gefahrerhöhender Umstände

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BGH, Az.: IVa ZR 42/80, Urteil vom 05.02.1981
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsprämien aus einer Feuersammelversicherung in Anspruch. Die Beklagte begehrt von den Klägerinnen die Rückzahlung eines Teils der bereits geleisteten Prämien.

Die Beklagte hatte in Berlin in unmittelbarer Nähe der DDR-Grenzanlagen eine Produktionsstätte zur Beschichtung von Spanplatten mit Kunststoff errichtet. Die Maschinenstraße war im Frühjahr 1973 betriebsbereit. Zur Aufnahme der Produktion kam es jedoch wegen der Entwicklung der Lage an der Sektorengrenze nicht.

Symbolfoto: Von PORTRAIT IMAGES ASIA BY NONWARIT /Shutterstock.com

Am 31. Juli 1973 beantragte die Beklagte bei der Klägerin zu 1) den Abschluß einer Feuersammelversicherung. Die Klägerin zu 1) nahm diesen Antrag im Namen des aus ihr und den übrigen Klägerinnen bestehenden Versicherungskonsortiums an und stellte hierüber am 12. November 1973 einen Versicherungsschein aus. In ihm ist der versicherte Betrieb als „Kunststoffbeschichtung mit Holzbearbeitung an 1 doppelseitigen Kreissäge, 1 Trennkreissäge“ beschrieben. Das Versicherungsverhältnis sollte vom 1. August 1973, mittags 12 Uhr, bis zum 1. August 1974, mittags 12 Uhr, laufen und sich jeweils von Jahr zu Jahr verlängern, soweit es nicht spätestens 3 Monate vorher gekündigt werden würde. Die Versicherungssumme betrug 5.067.500,– DM. Die Versicherungsprämie belief sich auf 15,12vT der Versicherungssumme. Insgesamt hatte die Beklagte einschließlich eines Zuschlages für vierteljährige Zahlweise und der Versicherungssteuer im Quartal 20.112,90 DM zu zahlen.

Von den Prämien stehen der Klägerin zu 1) 12,5%, den Klägerinnen zu 2) bis 7) 10%, den Klägerinnen zu 8) bis 12) 5% und der Klägerin zu 13) 2,5% zu.

Die Beklagte zahlte an die Klägerinnen am 25. Oktober 1973 für den Prämienzeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 1973 20.113,43 und 22.125,75 DM für den Prämienzeitraum vom 1. November 1973 bis zum 31. Januar 1974. Die nachfolgenden Prämien wurden nicht gezahlt.

Im Frühjahr 1974 trat die Beklagte an die Klägerinnen heran und bat um Gewährung eines Stillegungsrabattes, da die Produktion nicht anlaufen konnte. Die Klägerin zu […]


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