LG Berlin
Az: 63 S 236/09
Urteil vom 26.02.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. April 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Mitte – 2 C 115/08 – abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird in Bezug auf das Räumungsbegehren abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagten sind Mieter zweier nebeneinander liegender Wohnungen, die sie zulässigerweise miteinander verbunden haben. Nach Ankündigung umfangreicher Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten durch die Klägerin hatten sich die Beklagten durch gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichts Mitte vom 16. März 2007 – 25 AR 306/07 ME – zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet. Diese Einigung hat Bestandskraft, deren nachträgliche Anfechtung sowie Einwände gegen die Zwangsvollstreckung sind rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Im Rahmen der Durchführung der Modernisierung ist es zu weiteren Streitigkeiten der Parteien gekommen, und zwar insbesondere über den Bauablauf. Da die Beklagten nach Auffassung der Klägerin die Arbeiten nicht in ausreichendem Maß geduldet hätten, hat sie nach Abmahnung vom 7. Juni 2007 unter dem 19. Juli 2007 jeweils die Kündigung der Mietverhältnisse erklärt. Ferner hat sie mit Schreiben vom 22. Februar 2008 erneut die Kündigungen erklärt, weil die Beklagten weiterhin die Arbeiten nicht ausreichend ermöglicht hätte. Die Kündigungen sind darüber hinaus auf einen zwischenzeitlichen Zahlungsrückstand der Beklagten gestützt, weil sie aufgrund der Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten im Haus und in der Wohnung die Miete gemindert hatten. Schließlich wiederholte die Klägerin die Kündigungen in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 26. Mai 2008. Die Beklagten haben mit Zahlung vom 30. Mai 2008 unter Vorbehalt eine Zahlung auf die Rückstände geleistet, und zwar die Beklagte zu 1. 4.106,52 EUR und die Beklagte zu 2. 3.139,76 EUR.
Das […]