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Tierhalterhalterhaftpflicht – Leistungsausschluss bei Mietsachschäden durch Urin von Katzen

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Katzenurin und Mietsachschäden: Tierhalterhaftpflicht auf dem Prüfstand
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil entschieden, dass Schäden an einer Mietwohnung durch Katzenurin als übermäßige Beanspruchung der Mietsache gelten und somit von einer privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein können. Dies gilt insbesondere, wenn keine explizite Vereinbarung über die Tierhaltung zwischen Mieter und Vermieter besteht und die Intensität der Tierhaltung zu erhöhter Abnutzung oder Schäden führt. Das Landgericht hatte zuvor entschieden, dass der Versicherungsschutz greift, wurde jedoch vom OLG Hamm korrigiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 106/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Übermäßige Beanspruchung: Schäden durch Katzenurin in einer Mietwohnung können als übermäßige Nutzung der Mietsache angesehen werden.
Ausschluss vom Versicherungsschutz: Solche Schäden können daher von der Deckung einer privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein.
Keine konkrete Vereinbarung: Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Tierhaltung, kann sich die Intensität der Tierhaltung als unzulässig erweisen.
Abwägung der Interessen: Die Beurteilung der Zulässigkeit der Tierhaltung erfordert eine Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter.
Berücksichtigung verschiedener Faktoren: Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere sowie die Eigenschaften des Mietobjekts spielen eine Rolle.
Kein automatischer Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz für Tierhalter schließt nicht automatisch alle durch Tiere verursachten Schäden ein.
Rückausschlussklausel: Die Klausel für übermäßige Beanspruchung in der Versicherungspolice ist entscheidend für den Ausschluss vom Versicherungsschutz.
Einzelfallbeurteilung: Jeder Fall muss individuell unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden.

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