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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko bei Reparaturkostenersatz

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AG Landau (Isar), Az.: 4 C 318/17, Urteil vom 21.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 821,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2017 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Regreßansprüche des Klägers gegen die Fa. … bezüglich des Auftrags vom 11.04.2017 mit der Auftragsnummer … zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 821,66 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche für Reparaturkosten, Sachverständigenhonorar und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 06.04.2017 in Dingolfing.

Hierbei verursachte die Fahrerin des Fahrzeugs amtliches Kennzeichen DGF – …, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, allein schuldhaft einen Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers, amtliches Kennzeichen: FS – … beschädigt wurde. Der Kläger ließ den Schaden zunächst begutachten, wobei Reparaturkosten in Höhe von 4055,52 € brutto ermittelt wurden. Sodann ließ er sein Fahrzeug bei der Fa … reparieren, wobei Reparaturkosten in Höhe von 4.508,51 € (vgl. Anlage K 2) anfielen. Hierauf bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 4.034,63 €. Auf das vom Sachverständigenbüro … in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von 720,78 € bezahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 668,07 €. Auf die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 785,52 € bezahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 490,45 €. Die nicht bezahlten Schadenspositionen sind zwischen den Parteien strittig. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen BMW 320 d xdrive Coupe, Leistung 135 kw, Hubraum 1995 ccm, Erstzulassung 15.10.2010. Für den Zeitraum der Reparatur des Unfallschadens mietete der Kläger vom 22.04.2017 bis 28.04.2017 für 7 Tage einen Mietwagen, Marke Audi A 5 Sportback mit Erstzulassung 02.01.2015, Leistung 106 kw und Hubraum 1798 ccm, an.


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