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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsverhältnisüberleitung – kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 660/07
Urteil vom 18.12.2008

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2007 - 2 Sa 635/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Juli 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.
Der Kläger war bei dem beklagten Land seit 5. September 1994 als nicht wissenschaftlich tätiger Arbeiter des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Das beklagte Land ist zum 31. März 2004 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgetreten. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 2.200,00 Euro.
In der ca. 30 Kilometer entfernt liegenden mittelhessischen Universitätsstadt Gießen betrieb das beklagte Land ebenfalls eine Universitätsklinik; das dritte Universitätsklinikum des Landes befindet sich in Frankfurt am Main. Im Einzugsgebiet der Universitätskliniken Gießen und Marburg, die jeweils mehrere tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, leben ca. 1 Mio. Einwohner. Deren klinische Versorgung wird außerdem durch das St.-Josefs-Krankenhaus und das Evangelische Krankenhaus in Gießen, die Asklepios Klinik Lich und das Klinikum Wetzlar-Braunfels sowie das Diakonie Krankenhaus Wehrda bei Marburg sichergestellt.
Durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (UniKlinG) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2001 die Universitätskliniken Frankfurt, Gießen und Marburg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet (§ 1 Abs. 1 UniKlinG). In § 4 Abs. 1 UniKlinG wird bestimmt, dass für Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums (als Anstalt des öffentlichen Rechts) auch das Land unbeschränkt haftet, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft). Diese Bestimmung gilt für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr.
Nach § […]


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