OVG Sachsen, Az.: 3 A 212/14, Beschluss vom 20.03.2015
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2013 – 3 K 489/12 – wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2013 – 3 K 489/12 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ist abzulehnen. Wie sich den nachstehenden Gründen entnehmen lässt, ist der Zulassungsantrag ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Symbolfoto: Von PRESSLAB /Shutterstock.comAus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu a) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu b) vorliegen.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die gegen die Heranziehung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtete Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 81b 2. Alt. StPO vorlägen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Polizeidirektion Leipzig vom 31. Januar 2012 Beschuldigter im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Strafverfahren gegen ihn anhängig gewesen, zum einen wegen gefährlicher Körperverletzung, zum anderen wegen Sachbeschädigung. Auf den weiteren Verlauf dieser Strafverfahren komme es im Hinblick auf die Voraussetzungen der Beschuldigteneigenschaft nicht an. Die angeordnete erkennungsd[…]