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Provida 2000-Geschwindigkeitsmesssung – anlassloses Filmen – erweiterte Akteneinsicht

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AG Bergisch-Gladbach – Az.: 48 OWi 411/21 (b) – Beschluss vom 24.11.2021

In dem Verfahren betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf erweiterte Akteneinsicht

hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Abt. 48 am 24.11.2021 beschlossen:

Die Verwaltungsbehörde wird verpflichtet, an den Betroffenen, vertreten durch seinen Verteidiger, folgende Unterlagen herauszugeben:

1. Eine vollständige Liste der mit dem Messfahrzeug, BMW F10 530dA, amtliches Kennzeichen pp. am Tattag, dem 07.01.2021 durchgeführten Messungen;

2. Die Videomitschnitte der 5 durchgeführten Messungen, die zeitlich vor der streitgegenständlichen Messung am 07.01.2021 um 11:32 Uhr aufgenommen wurden, sowie die Videomitschnitte der 5 Messungen, die zeitlich nach der streitgegenständlichen Messung aufgenommen wurden.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Betroffene einerseits und die Verwaltungsbehörde andererseits jeweils zur Hälfte. Die eigenen notwendigen Auslagen tragen der Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils selbst.
Gründe:
Die Bußgeldbehörde hat eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsübertretung) festgestellt, welche am 07.01.2021 vom Betroffenen begangen worden sein soll. Der Betroffene wurde vor Ort mit dem Vorwurf konfrontiert, nachdem der Geschwindigkeitsverstoß durch die Polizeibeamten pp. und pp. durch Nachfahrt und Messung mittels des Gerätes „ProVida 2000 modular“ festgestellt worden war. Er äußerte sich mit den Worten „ich habe nicht aufgepasst“ und verzichtete auf die Vorführung des Tatvideos.

Die Bußgeldbehörde erließ am 24:02.2021 einen Bußgeldbescheid über 80,00 Geldbuße nebst Verfahrenskosten, welcher dem Betroffenen am 26.02.2021 zugestellt wurde. Daraufhin legte der Betroffene, vertreten durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Einspruch ein und beantragte umfassende Akteneinsicht.

Mit Schreiben vorn 12.04.2021 beanstandete die Verteidigung, dass ihr lediglich die CD mit dem streitgegenständlichen Tatvideo zur Verfügung gestellt worden sei, nicht aber die gesamte Aufzeichnung sämtlicher Messvorgänge vom Tattag sowie eine Liste aller am Tattag durchgeführten Messungen.

Die Verwaltungsbehörde verweigerte auch in der Folgezeit die Herausgabe weiterer Videoaufzeichnungen. Sie macht geltend, dass es im streitgegenständlichen Falle keine „Messreihe“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung gäbe. Die einzelnen Videomitschnitte würden vielmehr einzeln festgestellt und ar[…]


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