LAG Mainz
Az: 10 Sa 593/11
Urteil vom 19.01.2012
Leitsatz: Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (LAG Mainz, Az: 10 Sa 593/11, Urteil vom 19.01.2012).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 28. Juli 2011, Az.: 11 Ca 208/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 811,20 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 04.03.2011.
Der Kläger (geb. am 01.07.1974, geschieden, ein Kind) war seit dem 04.01.2010 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von € 10,40 brutto als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. folgendes geregelt:
„§ 5 Erkrankung
…
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich, spätestens bis zu Beginn der üblichen Arbeitszeit mitzuteilen und im Krankheitsfall ab dem 1. Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.“
Mit Schreiben vom 07.01.2011 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers – ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes – wegen Arbeitsmangels ordentlich zum 25.01.2011 gekündigt. Im anschließenden Rechtsstreit (Az.: 11 Ca 63/11) einigten sich die Parteien im Gütetermin am 15.02.2011 vor dem Arbeitsgericht darauf, dass die Beklagte aus der Kündigung keine Rechte herleitet. Im Sitzungsprotokoll vom 15.02.2011 ist festgehalten, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger aufgefordert hat, am 1[…]