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Gewährleistung bei Neuwagenkauf – Neubeginn und Hemmung der Verjährung

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 83/16 – Beschluss vom 22.01.2018

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.05.2016 – K 5 O 369/12 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I.

Der Kläger bestellte im Juli 2008 bei der Beklagten, die ein Autohaus für bestimmte Luxusfahrzeuge unterhält, einen Ferrari 430 Spider F1 (Neuwagen). Mit Schreiben vom 22.07.2008 bestätigte die Beklagte die Bestellung zu einem Kaufpreis von 220.165,00 € (Anlage K 1). Am 26.02.2009 schloss der Kläger zur Finanzierung des Fahrzeugs einen Leasingvertrag ab, in welchem die Leasinggeberin dem Kläger sämtliche Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs abtrat (Anlage K 2). Die Leasinggeberin erwarb das gewünschte Fahrzeug bei der Beklagten. Der Pkw wurde dem Kläger im März 2010 von der Beklagten übergeben; die Fahrzeugzulassung erfolgte am 23.03.2010 (vgl. die Zulassungsbescheinigung Anlage K 3). Der Kläger erhielt mit dem Fahrzeug eine schriftliche Garantie des italienischen Hersteller-Unternehmens. Für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem im Garantieheft angegebenen Datum verpflichtete sich das Herstellerunternehmen, Mängel kostenlos zu beseitigen (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 18.04.2013 im Anlagenheft des Klägers).

In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach Mängel des Elektronik-Systems CST und der sogenannten Slow-Down-Funktion geltend. Die Einzelheiten der Mängelrügen des Klägers und die daraufhin von der Beklagten am Fahrzeug durchgeführten Arbeiten sind teilweise streitig.

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 28.09.2012 (Anlage K 4) und vom 25.10.2012 (Anlage K 8) verlangte der Kläger eine Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs. Die elektronischen Regelungssysteme des Fahrzeugs würden in bestimmten Fahrsituationen fehlerhaft arbeiten. Mehrfache Versuche der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, seien fehlgeschlagen. Die Beklagte war zu einer Rückabwicklung nicht bereit.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2012 hat der Kläger eine Klage erhoben, gerichtet auf die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs. Gestützt auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch die Leasinggeberin sei er zur Erklärung des Rücktritts gegenüber der Beklagten berechtigt gewesen. Die Elektronik-Mängel seien schon bei der Übergabe des Fahrzeugs im März 2010 vorhanden gewesen, auch wenn sich die Symptome im Fahrzeugbetrieb ers[…]


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