OLG München, Az.: 25 U 4267/75, Urteil vom 27.01.1976
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte in einem früheren Rechtsstreit ein obsiegendes Urteil gegen ihn arglistig erschlichen und aus diesem die Zwangsvollstreckung betrieben habe.
Im Jahr 1967 war der Kläger als Kellner in einer von der Beklagten gepachteten Gastwirtschaft beschäftigt. Am Abend des 8.3.1967 stellte die Beklagte dem Kläger ihren Pkw VW Carman-Ghia, pol Kennzeichen M., zur Verfügung, damit er eine gleichfalls in der Gastwirtschaft beschäftigte Bedienung heimfahre. Auf dieser Fahrt wurde der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein anderes Fahrzeug fuhr von hinten derart auf den Wagen der Beklagten auf, daß dessen gesamte Heckpartie eingedrückt wurde. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B. stellte in einem Gutachten vom 15.3.1967 fest, daß der zur Unfallzeit fast 6 Jahre alte Wagen, der bis zum Unfall 88.951 km gefahren war, vor dem Unfall 3.000,– DM und nach dem Unfall nur noch 600,– DM wert gewesen sei.
Nach diesem (polizeilich nicht aufgenommenen) Unfall berichtete der Kläger der Beklagten, den Unfall habe ein Mini-car-Fahrer allein verschuldet; dieser habe seine Alleinschuld eingeräumt und seine Personalien angegeben. Hierzu übergab der Kläger der Beklagten einen Zettel, auf den er nach seiner Behauptung die Namen des unfallbeteiligten Fahrers und des Halters sowie das polizeiliche Kennzeichen des anderen Wagens vermerkt hatte.
Etwa ein halbes Jahr später schied der Kläger aus dem Dienst der Beklagten aus und wechselte seinen Wohnsitz, ohne seine neue Anschrift der Beklagten oder dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt zu haben. Bis zur dieser Zeit hatte die Beklagte den Unfallschaden gegenüber dem Halten oder Fahrer des anderen Wagens nicht geltend gemacht; sie hatte den ihr vom Kläger übergebenen Zettel verloren.
Nach dem Verlust des Zettels und nach dem Wegzug des Klägers versuchte die Beklagte erfolglos, bei Mini-car-Unternehmen den schuldigen Fahrer zu ermitteln.
Am 29.8./9.11.1968 erhob die Beklagte vor dem AG München gegen den Kläger Klage auf Zahlung von 3.000,– DM zuzüglich 10% Zinsen seit dem 1.4.1967. Sie behauptete, der (damalige) Beklagte schulde Schade[…]